Haupinhalt

Feuerwehrersatzabgabe

Dienstpflichtig sind alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer mit Schweizerbürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung.

Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 19. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird. Die Dienstpflicht wird durch aktives Dienstleisten oder durch Bezahlen der Ersatzabgabe erfüllt.