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AHV/IV/EO-Beitragspflicht

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  • Wer muss Beiträge zahlen?

    Alle Personen, die in der Schweiz einen unselbständigen oder selbständigen Erwerb ausüben oder ihren Wohnsitz hier haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
    2018 werden alle erwerbstätigen Personen mit Jahrgang 2000 beitragspflichtig.
    Nichterwerbstätige sind ab 1. Januar des Jahres das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt beitragspflichtig.
    Die Beitragspflicht endet am Ende des Monates an welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Lebensjahr erreichen.
    Auch Bezüger einer vorzeitigen Rente, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende, Kranke und Invalide, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich unverzüglich zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes melden, um später in den Genuss einer ganzen AHV- oder IV-Rente zu kommen. Gleiches gilt für nichterwerbstätige Personen, deren Ehegatte erwerbstätig im Sinne der AHV ist und nicht mindestens CHF 960.00 Beiträge im Jahr bezahlt.
    Beitragslücken können Rentenreduktionen nach sich ziehen.
    Indem Sie die verschiedenen Rubriken im Menu "Beiträge" unserer Internetseite abrufen (Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Beiträge der Selbständigerwerbenden usw.) können Sie zu präziseren Informationen zu Ihrer persönlichen Situation gelangen.

     

    Verzicht auf Beitragserhebung bei kleinen Nebenerwerbseinkommen

    Die Beiträge werden nur auf Verlangen des Versicherten erhoben, wenn das Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit CHF 2'300.00 pro Jahr oder der massgebende Lohn aus einer Nebenerwerbstätigkeit CHF 2'300.00 pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Zu beachten ist, dass an Hausdienstpersonal privater Haushalte und an Personen, die im künstlerischen Bereich sind, ausbezahlte Löhne in jedem Fall beitragspflichtig bleiben.


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